Rechtsprechung
   VG Düsseldorf, 12.12.2018 - 5 K 12028/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,47444
VG Düsseldorf, 12.12.2018 - 5 K 12028/17 (https://dejure.org/2018,47444)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.12.2018 - 5 K 12028/17 (https://dejure.org/2018,47444)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. Dezember 2018 - 5 K 12028/17 (https://dejure.org/2018,47444)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,47444) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.09.1999 - 9 A 3342/98

    Abwälzung von Verbandsbeiträgen

    Auszug aus VG Düsseldorf, 12.12.2018 - 5 K 12028/17
    Aus der ausdrücklichen Aufführung der Verzinsung des aufgewandten "Kapitals" wird deutlich, dass das Gesetz vom wertmäßigen, das Eigenkapital (wie selbstverständlich auch das Fremdkapital) einbeziehenden Kostenbegriff ausgeht, so ausdrücklich die Begründung des Entwurfs des KAG NRW, LT-Drucks. 6/810 S. 35 f.; OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - , juris, Rn. 4 f.; OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, juris, Rn. 35, und sich damit von dem pagatorischen Kostenbegriff, der auf tatsächliche Zahlungsvorgänge abstellt und folglich nur eine Verzinsung des aufgewandten Fremdkapitals vornimmt, wesentlich unterscheidet, vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, juris, Rn. 4 - 6.

    Grund für die Zulässigkeit des Ansatzes von Eigenkapitalzinsen als Kostenposition in der Gebührenbedarfsberechnung ist, dass der Benutzer einer kommunalen Einrichtung dem allgemeinen Steuerzahler, der die Einrichtung ganz oder teilweise (durch die Verwendung allgemeiner Haushalts- und damit Steuermittel) finanziert hat, dafür einen Zins zu entrichten hat, vgl. die Begründung des Entwurfs des KAG NRW, LT-Drucks. 6/810 S. 36; OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, juris, Rn. 38 f. unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 1246/69 des Kommunalpoltischen Ausschusses über die 57. Sitzung vom 23. Mai 1969, S. 2 (Ausführungen zum Änderungsvorschlag Nr. 29 der Vorlage 903).

    Dies beruht letztlich auf dem Gedanken, dass das in der Anlage gebundene (Eigen-)Kapital der Kommune nicht zur Erfüllung anderweitiger öffentlicher Aufgaben eingesetzt werden und daher an anderer Stelle keine Zinserträge erwirtschaften bzw. Zinsleistungen für Fremdkapital ersparen kann, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 1983 - 8 B 117.82 -, KStZ 1984, 11; Begründung des Entwurfs des KAG NRW, LT-Drucks. 6/810 S. 36; OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, juris, Rn. 65; OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, juris, Rn. 40.

    Da die kalkulatorische Verzinsung folglich dazu dient, der Kommune einen Ausgleich für die finanzielle Belastung durch die Aufbringung des in der öffentlichen Anlage ihrerseits gebundenen Kapitals zu gewähren, vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, juris, Rn. 46, ist Verzinsungsbasis das im (hier kalenderjährlichen) Kalkulationszeitraum in der Anlage (noch) gebundene (= "aufgewandte") Kapital ohne das Abzugskapital; das aufgewandte/gebundene Kapital entspricht für den Bereich des Anlagevermögens den Anschaffungsrestwerten oder Restbuchwerten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, juris, Rn. 82 bzw. NWVBl. 1994, 428 (433), das ist der Anschaffungsrestwert abzüglich der über Abschreibungen bereits zurückgeflossenen Beträge, vgl. in diesem Sinne: Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2002, § 6 Rn. 153.

    Da der kalkulatorischen Verzinsung die Funktion zukommt, einen Ausgleich für die finanziellen Belastungen zu bieten, die die Gemeinden für die Aufbringung des in der Anlage langfristig gebundenen Kapitals zu tragen haben, vgl. zu dieser Funktion der kalkulatorischen Verzinsung: OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, KStZ 2000, 90 (92 - rechte Spalte), sind für die Höhe des Zinssatzes die langfristigen Durchschnittsverhältnisse am Kapitalmarkt maßgebend.

    Denn die betriebswirtschaftliche Aufgabe der Abschreibungen erschöpft sich in der periodengerechten Verteilung der durch die Leistungserbringung dem damit verbundenen Wertverzehr entstehenden gegenwärtigen Kosten der Gemeinde, vgl. LT-Drucks. 6/810, S. 34, 35 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Nds. OVG, Urteil vom 16. November 1967 - III OVG A 111/65 -, KStZ 1968, 77, wonach selbst die Rücklagenbildung nicht zur Vorfinanzierung künftiger Aufwendungen erfolgt, sondern bereits einen gegenwärtigen, nämlich den auf Abnutzung beruhenden Werteverzehr berücksichtigt; OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, juris, Rn. 56 f.

    Ist die Verzinsung des aufgewandten Kapitals in ihrer gebührenrechtlichen Funktion auf eine reine periodengerechte Kostenverteilung beschränkt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, juris, Rn. 63, 66, 76, ist ein unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zwingender Grund nicht erkennbar, den schon aus der Leistungserbringung an sich resultierenden Vorteil des Gebührenschuldners noch dadurch zu erweitern, dass das Eigenkapital (wie auch das Fremdkapital), das vor der jeweiligen Investition dem allgemeinen Haushalt der Kommune (frei) zur Verfügung gestanden hat, nach dem Durchlauf durch den Gebührenhaushalt nunmehr für alle Zukunft allein diesem zugeordnet und zu Lasten der Kommune dem allgemeinen Haushalt entzogen wird, vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, juris, Rn. 65.

    Dass die Funktion der kalkulatorischen Zinsen auf den periodengerechten Kostenausgleich beschränkt und durch sie die weitere Verwendung der eingenommenen Beträge nicht festgelegt werden sollte, zeigt sich auch darin, dass der Landesgesetzgeber etwa die kalkulatorische Verzinsung als Instrument der Stärkung der Einnahmesituation der Gemeinden - und nicht etwa des Gebührenhaushalts - ansah, vgl. Ausschussprotokoll Nr. 1246/69, S. 2; OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, juris, Rn. 78 f.

    Die gesetzliche Festlegung der weiteren Verwendung der eingenommenen Gebührenbeträge, wie etwa durch die schon im Gesetzgebungsverfahren (ursprünglich) diskutierte, vgl. LT-Drucks. 6/810, S. 35, Zuführung der Abschreibungsbeträge zu einer Erneuerungsrücklage war mithin (im Ergebnis) nicht Regelungsgegenstand des § 6 KAG NRW und damit der gemeindlichen Kostenrechnung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, juris, Rn. 61.

    Die infolge kalkulatorischer Abschreibungen und Verzinsung zurückgeflossenen Finanzmittel stehen daher ausschließlich dem allgemeinen Haushalt, nicht aber dem Gebührenhaushalt und damit dem Gebührenschuldner zu, vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, juris, Rn. 54 ff., 83; OVG NRW, Urteil vom 21. März 1997 - 9 A 1921/95 -, juris, Rn. 33; OVG NRW, Urteil vom 05.08.1994 - 9 A 1248/92 -, juris, Rn. 46; Gawel, in: Der Gemeindehaushalt, 10/2011, S. 217 (219).

    Es handelt sich dabei einzig um Kapital der Gemeinde, nicht um solches der Gebührenschuldner, vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, juris, Rn. 83; Gawel, in: Der Gemeindehaushalt, 10/2011, S. 217 (219).

    Die Kommune ist dementsprechend zwar verpflichtet, am Ende der Nutzungsdauer der jeweiligen Anlage die erforderlichen Haushaltsmittel für eine Wiederbeschaffung oder Sanierung bereitzustellen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, juris, Rn. 54 ff., 74; OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - VG Köln, Urteil vom 12. Juni 2007 - 14 K 411/05 -, juris, Rn. 37 ff., die kalkulatorischen Kosten, die aus der Nutzung der (mit Mitteln aus dem gemeindlichen Haushalt) erneuerten Anlagen neu entstehen, fallen aber wiederum den Nutzern zur (Gebühren-)Last.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.08.1994 - 9 A 1248/92

    Betriebswirtschafliche Grundsätze; Kalkulatorische Abschreibungen;

    Auszug aus VG Düsseldorf, 12.12.2018 - 5 K 12028/17
    vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, NWVBl. 1994, 428 (434) = KStZ 1994, 213, und Beschluss vom 1. Juli 1997 - 9 A 3556/96, in: NWVBl. 1998, 118.

    Aus der ausdrücklichen Aufführung der Verzinsung des aufgewandten "Kapitals" wird deutlich, dass das Gesetz vom wertmäßigen, das Eigenkapital (wie selbstverständlich auch das Fremdkapital) einbeziehenden Kostenbegriff ausgeht, so ausdrücklich die Begründung des Entwurfs des KAG NRW, LT-Drucks. 6/810 S. 35 f.; OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - , juris, Rn. 4 f.; OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, juris, Rn. 35, und sich damit von dem pagatorischen Kostenbegriff, der auf tatsächliche Zahlungsvorgänge abstellt und folglich nur eine Verzinsung des aufgewandten Fremdkapitals vornimmt, wesentlich unterscheidet, vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, juris, Rn. 4 - 6.

    Als Kosten in die Gebührenkalkulation eingestellt werden dürfen mithin nicht nur die (tatsächlich aufgelaufenen) Zinsen des zur Finanzierung der Anlage aufgenommenen Fremdkapitals, sondern auch die (fiktiven) Eigenkapitalzinsen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, juris, Rn. 63.

    Dies beruht letztlich auf dem Gedanken, dass das in der Anlage gebundene (Eigen-)Kapital der Kommune nicht zur Erfüllung anderweitiger öffentlicher Aufgaben eingesetzt werden und daher an anderer Stelle keine Zinserträge erwirtschaften bzw. Zinsleistungen für Fremdkapital ersparen kann, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 1983 - 8 B 117.82 -, KStZ 1984, 11; Begründung des Entwurfs des KAG NRW, LT-Drucks. 6/810 S. 36; OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, juris, Rn. 65; OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, juris, Rn. 40.

    Da die kalkulatorische Verzinsung folglich dazu dient, der Kommune einen Ausgleich für die finanzielle Belastung durch die Aufbringung des in der öffentlichen Anlage ihrerseits gebundenen Kapitals zu gewähren, vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, juris, Rn. 46, ist Verzinsungsbasis das im (hier kalenderjährlichen) Kalkulationszeitraum in der Anlage (noch) gebundene (= "aufgewandte") Kapital ohne das Abzugskapital; das aufgewandte/gebundene Kapital entspricht für den Bereich des Anlagevermögens den Anschaffungsrestwerten oder Restbuchwerten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, juris, Rn. 82 bzw. NWVBl. 1994, 428 (433), das ist der Anschaffungsrestwert abzüglich der über Abschreibungen bereits zurückgeflossenen Beträge, vgl. in diesem Sinne: Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2002, § 6 Rn. 153.

    Dieser Wert erfasst Anlagegüter unterschiedlichsten Alters und damit Kapitalbindungen unterschiedlichster Dauer, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 -, juris, Rn. 62 f.; OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, juris, Rn. 83.

    Dieser langjährige Durchschnittswert darf nach der zitierten Rechtsprechung des OVG NRW um bis zu 0, 5 Prozentpunkte erhöht werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass wegen der die Anlagezinsen regelmäßig übersteigenden Kreditzinsen ein etwaiger Fremdkapitalanteil zu einem höheren Zinssatz zu berücksichtigen ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 -, juris, Rn. 69; OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, juris, Rn. 83.

    Die infolge kalkulatorischer Abschreibungen und Verzinsung zurückgeflossenen Finanzmittel stehen daher ausschließlich dem allgemeinen Haushalt, nicht aber dem Gebührenhaushalt und damit dem Gebührenschuldner zu, vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, juris, Rn. 54 ff., 83; OVG NRW, Urteil vom 21. März 1997 - 9 A 1921/95 -, juris, Rn. 33; OVG NRW, Urteil vom 05.08.1994 - 9 A 1248/92 -, juris, Rn. 46; Gawel, in: Der Gemeindehaushalt, 10/2011, S. 217 (219).

    Die Kommune ist dementsprechend zwar verpflichtet, am Ende der Nutzungsdauer der jeweiligen Anlage die erforderlichen Haushaltsmittel für eine Wiederbeschaffung oder Sanierung bereitzustellen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, juris, Rn. 54 ff., 74; OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - VG Köln, Urteil vom 12. Juni 2007 - 14 K 411/05 -, juris, Rn. 37 ff., die kalkulatorischen Kosten, die aus der Nutzung der (mit Mitteln aus dem gemeindlichen Haushalt) erneuerten Anlagen neu entstehen, fallen aber wiederum den Nutzern zur (Gebühren-)Last.

  • VG Düsseldorf, 11.11.2015 - 5 K 6187/14
    Auszug aus VG Düsseldorf, 12.12.2018 - 5 K 12028/17
    Mit Urteilen vom 11. November 2015 (u.a. 5 K 5864/15, 5 K 6187/14, 5 K 6634/14, 5 K 5777/14 u.a., das Urteil 5 K 6187/14 abrufbar über die Webseite www.nrwe.de) beanstandete die erkennende Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf einzelne Kostenansätze in der Kalkulation der Schmutzwassergebühren für die Jahre 2012 und 2013 als überhöht, vor allem wegen eines überhöhten Ansatzes des Betriebsführungsentgeltes der T. B. GmbH und der kalkulierten Kosten der "Entsorgungsgesellschaft L. mbH & Co.KG" (EKG).

    Zu der (gebührenrelevanten) Zulässigkeit der Erbringung von nicht-hoheitlichen Leistungen durch die T. B. GmbH als privates Unternehmen, vor allem zur bestehenden Betriebsnotwendigkeit und Erforderlichkeit der dadurch verursachten Kosten, hat das Gericht bereits in dem im Verfahren 5 K 6187/14 ergangenen Urteil (abrufbar unter www.nrwe.de , dort unter B.AA.) umfangreiche Ausführungen gemacht; da dieses Urteil in den maßgeblichen Teilen dem Urteil in dem Verfahren 5 K 5864/15 entspricht, an dem der Kläger als Prozessbevollmächtigter der dortigen Klägerin beteiligt war, nimmt das erkennende Gericht hier zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die dortigen, den Beteiligten bekannten Darlegungen.

    Nach den Ausführungen des erkennenden Gerichts im Verfahren 5 K 6187/14 sind die Vertragspartner des Betriebsführungsvertrages jedoch nicht gehindert (gewesen), eine rechtskonforme (gegebenenfalls auf vergangene Veranlagungszeiträume rückwirkende) Preisgleitklausel zu vereinbaren.

    Denn die Zusatzentgeltabrede in § 11 Abs. 9 BFV bleibt aus den bereits im Urteil zum Verfahren 5 K 6187/14 dargelegten Gründen (dort unter B.AA.3.2.2.) preisrechtlich bedenklich.

    Denn die Beklagte hat dem Umstand dass - wie in dem Urteil im Verfahren 5 K 6187/14 unter B.BB.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2005 - 9 A 3120/03

    Kosten für Pensionskassen

    Auszug aus VG Düsseldorf, 12.12.2018 - 5 K 12028/17
    Dieser Wert erfasst Anlagegüter unterschiedlichsten Alters und damit Kapitalbindungen unterschiedlichster Dauer, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 -, juris, Rn. 62 f.; OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, juris, Rn. 83.

    Diese Verhältnisse können nach der Rechtsprechung des OVG NRW am langjährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten abgelesen werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 -, m.w.N. zur Rechtsprechung; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. November 2007 - 5 K 1099/06 -, S. 18 des Urteilsabdrucks.

    Dieser langjährige Durchschnittswert darf nach der zitierten Rechtsprechung des OVG NRW um bis zu 0, 5 Prozentpunkte erhöht werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass wegen der die Anlagezinsen regelmäßig übersteigenden Kreditzinsen ein etwaiger Fremdkapitalanteil zu einem höheren Zinssatz zu berücksichtigen ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 -, juris, Rn. 69; OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, juris, Rn. 83.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.1997 - 9 A 1921/95

    Satzungsregelung; Gemeinde ; Benutzungsgebühren ; Niederschlagswasserbeseitigung

    Auszug aus VG Düsseldorf, 12.12.2018 - 5 K 12028/17
    Die infolge kalkulatorischer Abschreibungen und Verzinsung zurückgeflossenen Finanzmittel stehen daher ausschließlich dem allgemeinen Haushalt, nicht aber dem Gebührenhaushalt und damit dem Gebührenschuldner zu, vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, juris, Rn. 54 ff., 83; OVG NRW, Urteil vom 21. März 1997 - 9 A 1921/95 -, juris, Rn. 33; OVG NRW, Urteil vom 05.08.1994 - 9 A 1248/92 -, juris, Rn. 46; Gawel, in: Der Gemeindehaushalt, 10/2011, S. 217 (219).
  • BVerwG, 19.09.1983 - 8 B 117.82

    Einbeziehung von Eigenkapitalzinsen - Benutzungsgebühren - Kosten einer

    Auszug aus VG Düsseldorf, 12.12.2018 - 5 K 12028/17
    Dies beruht letztlich auf dem Gedanken, dass das in der Anlage gebundene (Eigen-)Kapital der Kommune nicht zur Erfüllung anderweitiger öffentlicher Aufgaben eingesetzt werden und daher an anderer Stelle keine Zinserträge erwirtschaften bzw. Zinsleistungen für Fremdkapital ersparen kann, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 1983 - 8 B 117.82 -, KStZ 1984, 11; Begründung des Entwurfs des KAG NRW, LT-Drucks. 6/810 S. 36; OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, juris, Rn. 65; OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, juris, Rn. 40.
  • BGH, 04.07.1979 - VIII ZR 245/78

    Preisänderung und Vertragsanpassung im Rahmen eines Stromlieferungsvertrages -

    Auszug aus VG Düsseldorf, 12.12.2018 - 5 K 12028/17
    Sinn und Zweck einer auf bestimmten Kostenelementen aufgebauten Preisänderungsklausel ist, außerhalb der Währungspolitik liegenden Verhältnissen der freien Marktwirtschaft mit dem Ziel Rechnung zu tragen, beim Abschluss langfristiger Verträge zu gewährleisten, dass der geschuldete Preis mit dem jeweiligen Marktpreis übereinstimmt, vgl. BGH, Urteil vom 04. Juli 1979 - VIII ZR 245/78 -, juris, Rn. 37, 44.
  • VG Köln, 12.06.2007 - 14 K 411/05

    Gebührenpflichtigkeit von Eigentümern von an eine öffentliche Abwasseranlage

    Auszug aus VG Düsseldorf, 12.12.2018 - 5 K 12028/17
    Die Kommune ist dementsprechend zwar verpflichtet, am Ende der Nutzungsdauer der jeweiligen Anlage die erforderlichen Haushaltsmittel für eine Wiederbeschaffung oder Sanierung bereitzustellen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, juris, Rn. 54 ff., 74; OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - VG Köln, Urteil vom 12. Juni 2007 - 14 K 411/05 -, juris, Rn. 37 ff., die kalkulatorischen Kosten, die aus der Nutzung der (mit Mitteln aus dem gemeindlichen Haushalt) erneuerten Anlagen neu entstehen, fallen aber wiederum den Nutzern zur (Gebühren-)Last.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2015 - 9 A 2813/12

    Duisburgs Abfallentsorgungsgebührensatzung für 2012 nichtig

    Auszug aus VG Düsseldorf, 12.12.2018 - 5 K 12028/17
    vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2015 - 9 A 2813/12 -, juris, Rn. 128 ff.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.07.1997 - 9 A 3556/96

    Verlängerung des Kalkulationszeitraums; Übertragung des Vermögens der Gemeinde;

    Auszug aus VG Düsseldorf, 12.12.2018 - 5 K 12028/17
    vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, NWVBl. 1994, 428 (434) = KStZ 1994, 213, und Beschluss vom 1. Juli 1997 - 9 A 3556/96, in: NWVBl. 1998, 118.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.1997 - 9 A 3373/96

    Anlagegüter; Nutzungsdauer; Erreichung der Prognose; Wertermittlung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.07.1997 - 9 A 6103/95
  • VG Düsseldorf, 11.11.2015 - 5 K 6634/14
  • VG Düsseldorf, 05.02.2014 - 5 K 2297/13

    Wirksamkeit eines Abgabenbescheides bei tatsächlichen Erlass des Bescheides durch

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2022 - 9 A 1019/20

    Abwassergebühren zu hoch

    vgl. hierzu bereits: VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2018 - 5 K 12028/17 -, juris Rn. 127 f.
  • VG Gelsenkirchen, 13.02.2020 - 13 K 4705/17

    Kalkulatorische Zinsen Abwassergebühren

    Soweit das Verwaltungsgericht Düsseldorf dagegen in einer neueren Entscheidung die Zubilligung eines Sicherheitszuschlages derzeit nicht als sachgerecht angesehen hat, da nicht mehr ohne weiteres davon auszugehen sei, dass die Kreditzinsen die Anlagezinsen regelmäßig überstiegen und somit ein etwaiger Fremdkapitalanteil zu einem höheren Zinssatz zu berücksichtigen sei, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2018 - 5 K 12028/17 -, juris Rn. 127, kann diese Frage allerdings dahinstehen.
  • VG Gera, 16.12.2020 - 2 K 1100/19

    Gebührenkalkulation bei der Wasserver- und Abwasserentsorgung

    So hat das VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2018 - 5 K 12028/17, zitiert nach juris, Rn. 127f, diesen Zuschlag in Frage gestellt:.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht